März 12, 2026
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Diskussionen um § 32 und Systemausgestaltung halten an
Nach Abschluss der Konsultation mit den Bundesländern und Interessenverbänden bereitet das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz und Reaktorsicherheit (BMUKN) den Kabinettsbeschluss zum Verpackungsgesetz-Durchführungsgesetz (VerpackDG ) für das erste Quartal 2026 vor. Das Gesetz zielt darauf ab, das bestehende Verpackungsgesetz an die Anforderungen der EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) anzupassen und es bis zum 12. August 2026 vollständig zu ersetzen.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem erweiterte Genehmigungs- und Registrierungspflichten, höhere Recyclingziele und neue Finanzierungsmechanismen für Abfallvermeidungsmaßnahmen vor. Außerdem sollen die Aufgaben der Zentralstelle Verpackungsregister (ZSVR ) erweitert und weiter digitalisiert werden.
Besonders umstritten bleibt § 32 des Entwurfs des VerpackungsDG, der die Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung für gewerbliche Verpackungen regelt , die nicht der Systembeteiligung unterliegen. Abfallwirtschafts- und Industrieverbände befürchten, dass die Vorschrift faktisch zu einer Zentralisierung der Rücknahme und der Abfallentsorgung führen könnte und damit die etablierten dezentralen Strukturen im Bereich der gewerblichen und industriellen Verpackungen untergraben würde. Kritiker weisen auf die Gefahr marktbeherrschender Strukturen und die mögliche Verdrängung mittelständischer Entsorgungsunternehmen hin.
Das BMUKN lehnt diese Interpretation ab und betont, dass § 32 keine Verpflichtung zur Teilnahme an einer zentralen Organisation vorsieht. Bestehende Einzelvereinbarungen zwischen Abfallbesitzern, Abfallentsorgern und Erzeugern könnten weiterhin bestehen. Neu ist jedoch die ausdrückliche Möglichkeit für Erzeuger, ihre Verpflichtungen über sogenannte „andere Organisationen für die Herstellerverantwortung“ zu erfüllen, für die niedrigschwellige und weitgehend automatisierte Genehmigungsverfahren vorgesehen sind.
Weitere Streitpunkte sind die Verteilung der Kosten, die geplante Organisation für Reduktions- und Vermeidungsmaßnahmen und das Ausmaß, in dem chemisches Recycling auf die Recyclingziele angerechnet werden kann. Teile der Industrie haben auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit der vorgeschlagenen Regeln in Frage gestellt.
Mit dem Übergang zum parlamentarischen Verfahren werden die intensiven politischen Diskussionen voraussichtlich bis mindestens Mitte 2026 andauern.


